d) Als dritte Voraussetzung muss das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane sichtbar gewesen sein. Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass ungeschickte Dispositionen, denen das Merkmal der bewussten Vorteilszuwendung fehlt, als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden. Die Erkennbarkeit wird vermutet, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist. Nach einer Lehrmeinung ist zudem nicht das Verschulden, sondern das Motiv das entscheidende Kriterium für die Qualifikation einer Vorteilszuwendung als verdeckte Gewinnausschüttung.