Die C AG war aus einer 2002 erfolgten Fusion mit der G AG hervorgegangen; der Pflichtige war zu 100% Anteilsinhaber der G AG sowie von 40% der früheren C AG (T-act. 26/7). Die restlichen 60% der früheren C AG befanden sich zu je einem Drittel in den Händen von B, F und E. Nach der Fusion verfügte der Pflichtige noch über einen Anteil von 49,3% (R-act. 2 S. 9). Die genannten Personen waren ab 2002 alle Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Anteilsinhaber der (neuen) C AG; nach dem Ausscheiden des Pflichtigen ab 2009 übernahmen sie auch seine Funktionen.