aa) Vorweg ist festzuhalten, dass der Pflichtige als Anteilsinhaber eine beherrschende Stellung gehabt hat. Als 2002 mit der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (heute: SwissLife) der Kadervorsorgeplan abgeschlossen wurde, verfügte er über eine Aktienbeteiligung von 49,3% (R-act. 2 S. 9; vgl. zu den Beteiligungsverhältnissen auch "Anfrage Steuerplanung" vom 9. April 2002, T-act. 26/7). Zu diesem Zeitpunkt war er gemäss Handelsregister Präsident des Verwaltungsrats; dieses Amt gab er erst 2009 auf. Er wird in der Beschwerde-/Rekursschrift denn auch als langjähriger Arbeitnehmer, Unternehmer und Patron bezeichnet (R-act. 2 S. 6 oben). Dass er in der