cc) Die Leistungen an die Kaderversicherung zugunsten des Pflichtigen können zudem nicht als Teil der Arbeitsentschädigung betrachtet werden, welche durch seine Tätigkeit als – gemäss Handelsregister – Präsident des Verwaltungsrats gerechtfertigt war. Nachdem das vorliegend streitige Vorsorgewerk nicht als BVG-konform zu qualifizieren ist, ist die gewählte Versicherungslösung als private Vorsorge im Bereich der Säule 3b zu betrachten. Die Übernahme von privaten Lebenshaltungskosten eines Aktionärs stellt aber eine geldwerte Leistung dar.