aa) Es ist unbestritten, dass die von der C AG zugunsten des Pflichtigen geleisteten Arbeitgeberbeiträge an die Kaderversicherung wegen Verstoss der Beitragsregelung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht als BVG-konform qualifiziert werden können. Gemäss der Regelung in den einschlägigen Reglementen waren die Kosten der Personalvorsorge durch jährliche Beiträge des Arbeitgebers und der versicherten Personen und allenfalls vorhandenen freien Mitteln des Vorsorgewerks zu finanzieren. Der Beitrag der einzelnen versicherten Person an die Sparprämie betrug je nach Alter 5% bzw. 10% des anrechenbaren Lohns;