b) Der Einwand der Pflichtigen, dass im Entscheid StRK I, 29. November 2010, 1 ST.2010.53 - 56/1 DB.2010.44 - 47 betreffend die C AG die Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht behandelt worden ist, trifft zu (R-act. 15/32). Indessen spricht nichts dagegen, auch im vorliegenden Verfahren auf den dort festgestellten Sachverhalt abzustellen; soweit die Vorinstanz deshalb ihre rechtliche Würdigung auf den besagten Entscheid abstützt, hat sie den ihr obliegenden Nachweis erbracht. Aus diesem ergibt sich, dass die C AG – im Sinn der ersten bundesgerichtlichen Voraussetzungen – eine Leistung ohne gleichwertige Gegenleistung erbracht hat: