1 DB.2011.273 – 277 1 ST.2011.358 – 362 -6-  der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe stehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem der Gesellschaft fernstehenden Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und  das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war.