Dabei handelt es sich um Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahe stehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse gewährt würden (Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 N 97, 99). Die Wendung "geldwerte Vorteile" umschreibt die Perspektive des Begünstigten, die "verdeckten Gewinnausschüttungen" die Sicht der leistenden Gesellschaft (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 20 N 140 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 20 N 153 StG;