dem an einem inhaltlichen Widerspruch, da die Steuerbehörden zur Begründung auf das Beteiligungsverhältnis abgestellt habe und demnach die Aufrechnungen dem Aktienbesitz entsprechen müssten; diese habe aber 2002 bis 2006 von 49,3% auf 0% abgenommen; dennoch hätten die Steuerbehörden den gesamten Betrag aufgerechnet. Gehe man von Arbeitseinkommen aus, stelle sich die Frage, ob dieses nicht als Kapitalabfindung des Arbeitgebers aus Anlass des Austritts des Pflichtigen zu erfassen sei; diesfalls sei die Besteuerung mit der separaten aktenkundigen Jahressteuer 2006 bereits erfolgt. Weiter könnten die Pflichtigen diesfalls die Leistungen als Beiträge an die berufliche Vorsorge abziehen.