Die Rekurskommission erwog, dass die Beitragsregelung der Kaderversicherung in schwerwiegender Weise gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstosse, weshalb die betreffenden Reglementsbestimmungen nicht zur Anwendung gelangten. Da es den Steuerbehörden nicht möglich sei, die dadurch entstehende Lücke mit einer eigenen Lösung zu füllen, welche ihrerseits den vorsorgerechtlichen Grundsätzen entspreche, seien die Arbeitgeberbeiträge gesamthaft aufzurechnen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.