Im darauf folgenden Rechtsmittelverfahren wies die Steuerrekurskommission I (heute Steuerrekursgericht) die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der C AG ab, verbunden mit einer Höhereinschätzung (StRK I, 29. November 2010, 1 ST.2010.53 - 56/1 DB.2010.44 - 47). Die Rekurskommission erwog, dass die Beitragsregelung der Kaderversicherung in schwerwiegender Weise gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstosse, weshalb die betreffenden Reglementsbestimmungen nicht zur Anwendung gelangten.