Bei der Einschätzung der C AG am 8. August 2008 stellte das kantonale Steueramt in Bezug auf die Steuerperioden 2002 bis 2005 fest, dass die betreffenden Arbeitgeberbeiträge an die Kadervorsorge ohne reglementarische Grundlagen erfolgt und deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen aufzurechnen seien, soweit sie einen geschätzten Betrag überschritten. Im darauf folgenden Rechtsmittelverfahren wies die Steuerrekurskommission I (heute Steuerrekursgericht) die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der C AG ab, verbunden mit einer Höhereinschätzung (StRK I, 29. November 2010, 1 ST.2010.53 - 56/1 DB.2010.44 - 47).