{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-273---277_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_273_-_277_ml.pdf", "Checksum": "78fbaed4fafd7f358cf2dae492392da9"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.273 - 277", "ST.2011.358 - 362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2002 - 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 – 2006 | Zuwendungen einer Gesellschaft an eine Kadervorsorge, welche sich bei der Einschätzung der Gesellschaft als BVG-widrig erwiesen haben und deshalb nicht zum Abzug gebracht werden durften, stellen sich beim Anteilsinhaber als geldwerte Leistungen heraus. 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Aber selbst wenn diese rechtliche Würdigung nicht zutreffen sollte, wären sie als Lohnnebenleistungen steuerbar. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n Sie leiten aus den Ausführungen der Vorinstanz ab, diese gehe von Arbeitseinkommen aus; auf dieser Grundlage seien die aufgerechneten Beträge als\ngleichartige Kapitalabfindung des Arbeitgebers separat nach Art. 38 DBG bzw. § 37\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n- 13 -\n\nStG zu besteuern, was mit der aktenkundigen Jahressteuer 2006 bereits erfolgt sei.\nWie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz die Beiträge\nsteuerlich indessen als geldwerte Leistungen und nicht als Arbeitseinkommen erfasst.\nDer Argumentation der Pflichtigen ist damit von vornherein der Boden entzogen. Im\nÜbrigen ist selbst bei einer Qualifikation als Lohnnebenleistung – wie bereits dargelegt – von einem periodischen Zufluss jeweils bei Einzahlung der Beiträge auszugehen;\ndiese Leistungen stellen für sich keine Kapitalabfindungen des Arbeitgebers dar.\n\nDie Pflichtigen machen weiter geltend, dass die Aufrechnungen dem Aktienbesitz zu entsprechen hätten. Sie verweisen hierzu auf eine Literaturstelle (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 20 N 160 StG), welche sich auf die Dreieckstheorie bezieht. Nach dieser unterliegen Vorteilszuwendungen an nahestehende Personen\nzunächst der Besteuerung als Vermögensertrag beim Beteiligungsinhaber, was bei\nmehreren solchen eine anteilsmässige Aufteilung nahelegt. Die Pflichtigen verkennen\nindessen, dass hier in Bezug auf den Pflichtigen die Dreieckstheorie gar nicht zur Anwendung gelangt, da Zuwendungsempfänger nicht eine einem Anteilsinhaber nahestehende Person ist, sondern der Pflichtige als Anteilsinhaber selbst. Soweit die Pflichtigen deshalb die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neufestsetzung\ndes steuerbaren Einkommens beantragen, sind die Rechtsmittel abzuweisen.\n\nh) Die vom Steuerkommissär ermittelten Beträge sind – abgesehen von den\nbereits behandelten Einwendungen – in Bezug auf ihre Höhe nicht streitig. Damit ist im\nErgebnis festzuhalten, dass die Aufrechnung der Arbeitgeber-Beiträge zu Recht erfolgt\nund zu bestätigen ist.\n\n4. Die Pflichtigen machen weiter geltend, dass die Einzahlungen insgesamt,\neventualiter zumindest im Umfang der Arbeitnehmerbeiträge gemäss Lohnausweis, als\nBeiträge an die berufliche Vorsorge abziehbar seien.\n\nVon den Einkünften werden laut Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 31 Abs. 1\nlit. d StG die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien\nund Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge\nabgezogen. Diese Bestimmungen vollziehen die bundesrechtliche Vorschrift von\nArt. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), wonach die von den Arbeitnehmern und\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n- 14 -\n\nSelbstständigerwerbenden nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der\nKantone und Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig sind dabei nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die Beiträge für den Einkauf\nvon Lohnerhöhungen, von Beitragsjahren, von Vorfinanzierungen für Frühpensionierungen oder von im Rahmen einer Scheidung übertragenen Austrittsleistungen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 33 N 81 DBG und § 31 N 79 StG; RB 1996 Nr. 48;\nVGr, 23. Januar 2002 = StE 2002 B 27.1 Nr. 26).\n\nDas Vorsorgewerk der SwissLife hat sich indessen als nicht BVG-konform\nerwiesen. Beiträgen an diese Einrichtung geht damit die Abzugsfähigkeit von Gesetzes\nwegen ab. Es wäre widersprüchlich, wenn diesbezüglich die Einzahlungen des Arbeitnehmers bzw. Aktionärs anders behandelt würden als solche des Arbeitgebers. Vielmehr sind sie als Lebenshaltungskosten im Sinn von Art. 34 lit. a DBG bzw. § 33 lit. a\nStG zu qualifizieren, welche grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, zumal eine andere\ngesetzliche Bestimmung, welche einen Abzug gestattete, nicht erkennbar ist. Schliesslich haben die Pflichtigen auch den Versicherungsprämienabzug von Art. 33 Abs. 1\nlit. g DBG bzw. § 31 Abs. 1 lit. g StG bereits vollständig beansprucht.\n\nIn Bezug auf die Höhe der Arbeitnehmerbeiträge gemäss den Verzeichnissen\nder Swisslife ist indessen festzustellen, dass diese die BVG-Abzüge gemäss den\nLohnausweisen übersteigen (T-act. 103/16 bzw. 103/16 \"Jahrespersonalbeitrag\"). Die\nDifferenz erklärt sich indessen laut Schreiben vom 9. September 2011 aus der Übernahme der Arbeitnehmer-Beiträge durch die C AG in Form von so genannten \"BVG-\nFerien\" (T-act. 103/18). Soweit diese Beiträge demnach durch die C AG bezahlt wurden, liegt ebenfalls eine geldwerte Leistung bzw. eine Lohnnebenleistung vor. Die Aufrechnung entspricht somit im Ergebnis den gesetzlichen Vorgaben und ist zu bestätigen.\n\n"}