{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-273---277_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_273_-_277_ml.pdf", "Checksum": "78fbaed4fafd7f358cf2dae492392da9"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.273 - 277", "ST.2011.358 - 362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2002 - 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 – 2006 | Zuwendungen einer Gesellschaft an eine Kadervorsorge, welche sich bei der Einschätzung der Gesellschaft als BVG-widrig erwiesen haben und deshalb nicht zum Abzug gebracht werden durften, stellen sich beim Anteilsinhaber als geldwerte Leistungen heraus. 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Aber selbst wenn diese rechtliche Würdigung nicht zutreffen sollte, wären sie als Lohnnebenleistungen steuerbar. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n d) Als dritte Voraussetzung muss das offensichtliche Missverhältnis zwischen\nLeistung und Gegenleistung für die handelnden Gesellschaftsorgane sichtbar gewesen\nsein. Mit dieser Voraussetzung soll verhindert werden, dass ungeschickte Dispositionen, denen das Merkmal der bewussten Vorteilszuwendung fehlt, als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden. Die Erkennbarkeit wird vermutet, wenn ein\nMissverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eindeutig ausgewiesen ist. Nach\neiner Lehrmeinung ist zudem nicht das Verschulden, sondern das Motiv das entscheidende Kriterium für die Qualifikation einer Vorteilszuwendung als verdeckte Gewinnausschüttung. Will das handelnde Organ dem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person keinen Vorteil verschaffen, irrt es sich aber fahrlässig über die\nwahren Verhältnisse und erbringt damit dem Leistungsempfänger ungewollt einen Vorteil, mag zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung, nicht aber eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen (Brühlisauer/Poltera, Art. 58 N 140 DBG).\n\nDie Absicht der C AG zur Begünstigung des Pflichtigen ist klar ersichtlich und\nwird auch nicht bestritten. Wie bereits festgehalten, war die Vorsorgelösung explizit auf\nihn zugeschnitten. Den handelnden Organen der C AG musste zudem die Problematik\nder Gewinnausschüttung bewusst gewesen sein, da nach ihren Angaben 2002 zunächst eine Kapitalleistung zu seinen Gunsten vorgesehen war, dieser Plan aber fallen\ngelassen wurde, nachdem ihr das kantonale Steueramt den Charakter als geschäftsmässiger Aufwand absprach (T-act. 26/8). Mit der Kaderversicherung versuchten sie\nnun, dasselbe Ziel auf anderem Weg zu erreichen. Weiter geht hieraus klar hervor,\ndass die steuerliche Behandlung bei der Wahl des Vorgehens von entscheidender Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb die Organe der C\nAG ohne Weiteres hätten davon ausgehen dürfen, dass dasselbe Ziel auf dem Weg\neiner spezifisch auf die Bedürfnisse des Pflichtigen zugeschnittenen Kaderversicherung hätte erreicht werden können. Im Übrigen darf von einer Geschäftsleitung erwartet werden, dass sie von der Fragwürdigkeit von Einzelfall-Lösungen im Bereich der\nberuflichen Vorsorge zumindest schon gehört hat. Dass sie sich zur Verwirklichung\ndieses Ziel mit der SwissLife einer anerkannten Anbieterin im Bereich der beruflichen\nVorsorge bediente, vermag daran nichts zu ändern.\n\ne) Insgesamt sind damit alle Voraussetzungen erfüllt, um die jeweiligen Arbeitgeberbeiträge als geldwerte Leistungen an den Pflichtigen zu qualifizieren.\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n- 12 -\n\nf) Im Übrigen wäre für die Pflichtigen auch aus einer gegenteiligen rechtlichen\nWürdigung nichts gewonnen:\n\naa) Nach Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus\nprivatrechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie\nEntschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile. Ob die Leistung freiwillig oder gestützt auf eine arbeitsvertragliche oder gesetzliche\nVerpflichtung erbracht wird, ist unerheblich. Ebenso gleichgültig ist, ob sie an den Arbeitnehmer fliesst und wie er sie verwendet oder ob sie zu seinen Gunsten direkt an\neinen Dritten geht. Beiträge des Arbeitgebers an private Versicherungen des Arbeitnehmers gelten als Nebeneinkünfte aus dem Arbeitsverhältnis (Locher, Art. 17 N 51,\nmit Hinweisen), so z.B. wenn der Arbeitgeber die Prämien für eine private Lebensversicherung seines Mitarbeiters bestreitet. Gleich muss es sich verhalten, wenn er Beiträge an eine als BVG-Vorsorgeeinrichtung bezeichnete Einrichtung leistet, welche sich\n– wie hier – aufgrund der konkreten Ausgestaltung als vorsorgerechtlich unzulässig\nerweist. Darin sind zusätzliche Lohn(neben)leistungen zu erblicken, zumal das dadurch\ngeäufnete Kapital in der Folge auch an den Pflichtigen ausbezahlt wurde. Die Leistungen unterstehen demnach auch bei dieser Betrachtungsweise der Einkommenssteuer.\n\nbb) Die Leistungen sind zudem dem Pflichtigen im Zeitpunkt der Einzahlung\nder Beiträge durch die C AG zugeflossen. Einkommen gilt grundsätzlich dann als zugeflossen und ist damit als erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie\ntatsächlich verfügen kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 19 DBG und\n§ 50 N 21 StG). Die Rechtsprechung hat in konstanter Praxis jeweils Arbeitgeber-\nBeiträge an Einrichtungen der 2. Säule, welche sich als vorsorgerechtlich unzulässig\nerwiesen, im Jahr der Einzahlung als Einkommen aufgerechnet (VGr, 19. Dezember 2007, SB.2007.00056 E. 3.5.3; VGr, 19. Dezember 2001 = StE 2002 B 21.2\nNr. 15). Es besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen.\n\ng) Was die Pflichtigen hiergegen einwenden, verfängt nicht:\n\n"}