{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-273---277_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_273_-_277_ml.pdf", "Checksum": "78fbaed4fafd7f358cf2dae492392da9"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.273 - 277", "ST.2011.358 - 362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2002 - 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 – 2006 | Zuwendungen einer Gesellschaft an eine Kadervorsorge, welche sich bei der Einschätzung der Gesellschaft als BVG-widrig erwiesen haben und deshalb nicht zum Abzug gebracht werden durften, stellen sich beim Anteilsinhaber als geldwerte Leistungen heraus. 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Aber selbst wenn diese rechtliche Würdigung nicht zutreffen sollte, wären sie als Lohnnebenleistungen steuerbar. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n cc) Die Leistungen an die Kaderversicherung zugunsten des Pflichtigen können zudem nicht als Teil der Arbeitsentschädigung betrachtet werden, welche durch\nseine Tätigkeit als – gemäss Handelsregister – Präsident des Verwaltungsrats gerechtfertigt war. Nachdem das vorliegend streitige Vorsorgewerk nicht als BVG-konform zu\nqualifizieren ist, ist die gewählte Versicherungslösung als private Vorsorge im Bereich\nder Säule 3b zu betrachten. Die Übernahme von privaten Lebenshaltungskosten eines\nAktionärs stellt aber eine geldwerte Leistung dar. Dabei kann insbesondere nicht eingewendet werden, solche Kostenübernahmen seien im Sinn einer Gesamtbetrachtung\nals weiterer Lohn des Aktionärs zu würdigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 58\nN 127 DBG und § 64 N 156 StG; Brülisauer/Poltera, Art. 58 N 199 DBG).\n\nc) Weiter ist ersichtlich, dass der Pflichtige den Vorteil in seiner Eigenschaft\nals Aktionär erhielt, er einem Dritten unter gleichen Bedingungen mithin nicht zugebilligt worden wäre:\n\naa) Vorweg ist festzuhalten, dass der Pflichtige als Anteilsinhaber eine beherrschende Stellung gehabt hat. Als 2002 mit der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (heute: SwissLife) der Kadervorsorgeplan abgeschlossen wurde, verfügte er\nüber eine Aktienbeteiligung von 49,3% (R-act. 2 S. 9; vgl. zu den Beteiligungsverhältnissen auch \"Anfrage Steuerplanung\" vom 9. April 2002, T-act. 26/7). Zu diesem Zeitpunkt war er gemäss Handelsregister Präsident des Verwaltungsrats; dieses Amt gab\ner erst 2009 auf. Er wird in der Beschwerde-/Rekursschrift denn auch als langjähriger\nArbeitnehmer, Unternehmer und Patron bezeichnet (R-act. 2 S. 6 oben). Dass er in der\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n- 10 -\n\nFolge seinen Aktienanteil reduzierte, vermag zudem nichts zu ändern, da 2002 eine\nmehrjährige Vertragsbeziehung mit der SwissLife begründet wurde und die bei Vertragsabschluss bestehenden Machtverhältnisse somit auf die folgenden Jahre weiter\nwirkten.\n\nbb) Zwecks Drittvergleichs stellt sich demnach die Frage, ob die Einzahlungen\nder C AG in die Kaderversicherung auch einem Dritten im selben Rang und Funktion\nwie dem Pflichtigen als Arbeitnehmer gewährt worden wären oder ob sie auf seine\nStellung als Hauptaktionär zurückzuführen sind. Diesbezüglich ergibt sich aus dem\nVergleich der Beiträge für die anderen Kadermitglieder, wie sie im Entscheid betreffend\ndie C AG festgestellt worden sind, eine klare Ungleichbehandlung:\n\n2002 2003 2004 2005\nAN AG AN AG AN AG AN AG\nFr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.\nD (1963) - - 571.- 824.- 571.- 1'060.- 571.- 729.-\nE (1956) - - 1'047.- 1'093.- 1'047.- 1'352.- 1'047.- 892.-\nF (1950) 4'497.- 11'591.- 4'497.- 12'881.- 4'497.- 14'061.- 4'497.- 8'279.-\nA (1938) 17'393.- 142'662.- 17'393.- 152'550.- 17'393.- 150'557.- 17'393.- 131'664.-\nB (1960) 571.- 869.- 571.- 1'110.- 571.- 1'362.- 1'047.- 1'466.-\ntotal 22'461.- 155'122.- 24'079.- 168'458.- 24'079.- 168'392.- 24'555.- 143'030.-.\n\nDie C AG war aus einer 2002 erfolgten Fusion mit der G AG hervorgegangen;\nder Pflichtige war zu 100% Anteilsinhaber der G AG sowie von 40% der früheren C AG\n(T-act. 26/7). Die restlichen 60% der früheren C AG befanden sich zu je einem Drittel in\nden Händen von B, F und E. Nach der Fusion verfügte der Pflichtige noch über einen\nAnteil von 49,3% (R-act. 2 S. 9). Die genannten Personen waren ab 2002 alle Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Anteilsinhaber der (neuen) C AG; nach dem Ausscheiden des Pflichtigen ab 2009 übernahmen sie auch seine Funktionen. Auch wenn ihre\nberufliche Stellung im massgebenden Zeitraum wohl nicht das Gewicht derjenigen des\nPflichtigen aufwies, besteht in Bezug auf die Höhe der Arbeitgeberbeiträge ein derart\nkrasses Missverhältnis, dass es mit der beruflichen Stellung nicht mehr erklärt werden\nkann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der gewählten Beitragsordnung die übrigen Versicherten nie damit rechnen können, Arbeitgeberbeiträge in auch\nnur annähernd gleicher Höhe zu erhalten. Aus diesen Umständen ist zu schliessen,\ndass die Bevorzugung des Pflichtigen in seiner Stellung als Hauptaktionär begründet\nwar.\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n- 11 -\n\n"}