{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-273---277_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_273_-_277_ml.pdf", "Checksum": "78fbaed4fafd7f358cf2dae492392da9"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.273 - 277", "ST.2011.358 - 362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2002 - 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 – 2006 | Zuwendungen einer Gesellschaft an eine Kadervorsorge, welche sich bei der Einschätzung der Gesellschaft als BVG-widrig erwiesen haben und deshalb nicht zum Abzug gebracht werden durften, stellen sich beim Anteilsinhaber als geldwerte Leistungen heraus. 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Aber selbst wenn diese rechtliche Würdigung nicht zutreffen sollte, wären sie als Lohnnebenleistungen steuerbar. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n a) aa) Auffallend an der getroffenen Beitragsregelung ist, dass die ordentlichen\nArbeitgeberbeiträge nicht – wie die Arbeitnehmerbeiträge – gemäss einem festen Satz zu leisten sind, sondern dass der Arbeitgeber komplementär die \"restlichen\" Beiträge zu übernehmen hat, welche zur Erreichung des Vorsorge-\nEndziels von 500% des versicherten Lohnes/Jahreslohns benötigt werden\n(Art. 15 Ziff. 1 Reglement 2002 bzw. Art. 16 Ziff. 1 Reglement 2005). Diese Fixierung des Vorsorge-Endziels unabhängig von der Beitragszeit führt dazu,\ndass bei kürzerer Beitragszeit vor Erreichen des Pensionierungsalters der Arbeitgeberanteil immer höher wird, wie es auch aus dem Schreiben der Swiss Life vom 15. Mai 2008 klar hervorgeht (…). Die Diskrepanz verstärkt sich noch,\nwenn die Person mit der kurzen Beitragszeit aufgrund von fehlenden Beitragsjahren (ältere oder aus dem Ausland zugezogene Kadermitglieder) eine grosse\nFinanzierungslücke aufweist bzw. kein Freizügigkeitskapital mitbringt. Die von\nder Pflichtigen [C AG] vertretene Art der Berechnung führt nämlich dazu, dass\nein solcher, erst später eintretender Versicherter keine Einkäufe für fehlende\nBeitragsjahre leisten muss, da diese \"automatisch\" durch die Arbeitgeberin\nübernommen werden, und zwar durch die \"ordentlichen\" Beiträge. Dies kann zu\nextremer Ungleichbehandlung nicht nur zwischen jüngeren und älteren Kadermitgliedern, sondern auch von gleichaltrigen Kadermitgliedern mit gleichem Eintrittsjahr führen, je nach dem Stand der bis zu diesem Zeitpunkt aufgebauten\nVorsorge.\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n-8-\n\nDiese Regelung kommt vorliegend vor allem [dem Pflichtigen] zu Gute; die anderen angeschlossenen Kadermitglieder, welche alle mehrere Jahre jünger\nsind, können nicht damit rechnen, dass bei ihnen dereinst in den letzten Jahren\nvor dem Altersrücktritt ebenfalls solche grosszügige Arbeitgeberbeiträge geleistet werden. Die Unterschiede bei der Höhe der Arbeitgeberbeiträge sind eben\ngerade nicht planmässige Folge des Alters der Versicherten (vgl. zur Staffelung\nnach Altersstufung Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. A., 2006,\nS. 177 ff.), sondern des Abschlusses der Kaderversicherung kurz vor Erreichen\ndes Ruhestandsalters vor allem [des Pflichtigen]. Die Lösung erscheint explizit\nauf diesen zugeschnitten; dass dem so ist, wird durch die C AG sogar bestätigt,\nda nach ihren Angaben 2002 zunächst eine Kapitalleistung zu seinen Gunsten\nvorgesehen war. Das kantonale Steueramt lehnte die Verbuchung derselben\nals geschäftsmässig begründeten Aufwand ab, worauf eine Lösung auf dem\nWeg der Vorsorge gesucht wurde (…).\n(…)\n\nb) Stehen die von der Pflichtigen [C AG] angerufenen Reglementsbestimmungen der Kaderversicherung demnach im Widerspruch zum Grundsatz der\nGleichbehandlung, so gelangen sie nicht zur Anwendung. Damit weisen die\nVorsorgereglemente in Bezug auf die Beitragsregelung eine Lücke auf. Es ist\nden Steuerbehörden nicht möglich, diese Lücke mit geschätzten Beiträgen zu\nfüllen, da sie dazu einen eigenen Beitragsplan erstellen müsste, ansonsten ihre\nRegelung dem Grundsatz der Planmässigkeit nicht entspräche. Sie würde sich\nnämlich in einen Widerspruch verwickeln, wenn sie geltend gemachte Arbeitgeberbeiträge wegen Verstosses gegen die einschlägigen vorsorgerechtlichen\nGrundsätze nicht zum Abzug zuliesse, dann aber selber die Beträge schätzen\nwürde, welche mangels Planmässigkeit ebenfalls die massgebenden Vorsorgegrundsätze verletzten. Einen Ersatzplan können die Steuerbehörden indessen\nnicht erstellen, da sie hierzu in Bezug auf diverse Parameter eine Reihe von\nEntscheiden über die gewünschte Ausgestaltung treffen müssten, was sie nicht\nkönnen und ihnen auch nicht zusteht (Helbling, S. 177 ff.). (…) Dem Versuch\nder Vorinstanz, einen Arbeitgeberbeitrag zu schätzen, ist deshalb nicht zu folgen.\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n-9-\n\nc) Damit fehlt es an einer reglementarischen Grundlage für die Arbeitgeberbeiträge schlechthin. Ohne eine solche sind sämtliche im Rahmen des Vorsorgeplans geleisteten Beiträge der Pflichtigen [C AG] nicht abziehbar, und zwar\nbetreffend aller Kadermitglieder, da sie alle derselben Beitragsregelung unterstehen. (…)\n\nbb) Weiter ist unbestritten, dass das auf diese Weise angesparte Kapital dem\nPflichtigen auch zugeflossen ist, hat ihm doch die SwissLife am 27. November 2006\ndiesbezüglich Fr. 776'714.- ausbezahlt (T-act. 119/1); in Bezug auf die Risikoprämien\nhat er während der Laufzeit der Versicherung vom erhöhten Schutz profitiert. Damit hat\ndie C AG dem Pflichtigen einen finanziellen Vorteil zukommen lassen.\n\n"}