{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-273---277_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_273_-_277_ml.pdf", "Checksum": "78fbaed4fafd7f358cf2dae492392da9"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.273 - 277", "ST.2011.358 - 362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2002 - 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 – 2006 | Zuwendungen einer Gesellschaft an eine Kadervorsorge, welche sich bei der Einschätzung der Gesellschaft als BVG-widrig erwiesen haben und deshalb nicht zum Abzug gebracht werden durften, stellen sich beim Anteilsinhaber als geldwerte Leistungen heraus. 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Aber selbst wenn diese rechtliche Würdigung nicht zutreffen sollte, wären sie als Lohnnebenleistungen steuerbar. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n Dabei handelt es sich um Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahe stehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht in gleichem Masse gewährt würden (Peter Locher, Kommentar zum DBG,\nII. Teil, 2004, Art. 58 N 97, 99). Die Wendung \"geldwerte Vorteile\" umschreibt die Perspektive des Begünstigten, die \"verdeckten Gewinnausschüttungen\" die Sicht der leistenden Gesellschaft (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,\n2. A., 2009, Art. 20 N 140 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 20 N 153 StG; Brülisauer/Poltera in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 58 N 92 DBG, auch zum Folgenden).\nSolche geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts immer dann anzunehmen, wenn (BGr, 22. Mai 2003, 2A.590/2002; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 58 N 99 DBG und § 64 N 136 StG)\n\n die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält,\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n-6-\n\n der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe stehende Person oder\nUnternehmung) einen Vorteil erhält, der einem der Gesellschaft fernstehenden Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und\n das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die Gesellschaftsorgane\nerkennbar war.\n\nbb) Das Zufliessen von Vermögensertrag im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG\nbzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG ist eine steuerbegründende Tatsache, welche die Steuerbehörden nachzuweisen haben (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3). Diese sind\nbei deren Ermittlung in hohem Mass auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Diese Feststellung gilt insbesondere für die im Massenverwaltungsverfahren\ndurchgeführte Festsetzung der direkten Steuern von Einkommen bzw. Ertrag und Vermögen bzw. Kapital. Es ist daher folgerichtig, an die rechtsgenügende Darlegung derartiger Tatsachen durch die Behörden keine allzu hohen Anforderungen zu stellen\n(RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3). Die Steuerbehörde hat somit zunächst\nnachzuweisen, dass überhaupt eine geldwerte Leistung vorliegt. Wird dieser Nachweis\nerbracht, trägt der an ihr beteiligte Leistungsempfänger die Beweislast dafür, dass er\nfür diese Leistung eine Gegenleistung erbracht hat. Gelingt ihm dieser Nachweis, obliegt es dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt der Steuerbehörde, ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darzutun, worauf dem Steuerpflichtigen wiederum der Nachweis offen steht, dass trotz Missverhältnis zwischen Leistung\nund Gegenleistung keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist (vgl. StRK II,\n26. Mai 1999, 2 ST.1999.194).\n\nb) Der Einwand der Pflichtigen, dass im Entscheid StRK I, 29. November 2010, 1 ST.2010.53 - 56/1 DB.2010.44 - 47 betreffend die C AG die Frage einer\nverdeckten Gewinnausschüttung nicht behandelt worden ist, trifft zu\n(R-act. 15/32). Indessen spricht nichts dagegen, auch im vorliegenden Verfahren auf\nden dort festgestellten Sachverhalt abzustellen; soweit die Vorinstanz deshalb ihre\nrechtliche Würdigung auf den besagten Entscheid abstützt, hat sie den ihr obliegenden\nNachweis erbracht. Aus diesem ergibt sich, dass die C AG – im Sinn der ersten bundesgerichtlichen Voraussetzungen – eine Leistung ohne gleichwertige Gegenleistung\nerbracht hat:\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n-7-\n\naa) Es ist unbestritten, dass die von der C AG zugunsten des Pflichtigen geleisteten Arbeitgeberbeiträge an die Kaderversicherung wegen Verstoss der Beitragsregelung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht als BVG-konform qualifiziert werden können. Gemäss der Regelung in den einschlägigen Reglementen waren\ndie Kosten der Personalvorsorge durch jährliche Beiträge des Arbeitgebers und der\nversicherten Personen und allenfalls vorhandenen freien Mitteln des Vorsorgewerks zu\nfinanzieren. Der Beitrag der einzelnen versicherten Person an die Sparprämie betrug je\nnach Alter 5% bzw. 10% des anrechenbaren Lohns; hinzu kam eine Prämie von 1% für\nRisikoleistungen und Verwaltungskosten. Die restlichen Kosten wurden – unter Vorbehalt der Bestimmungen bezüglich der Beiträge aus freien Mitteln des Vorsorgewerkes –\ndurch den Arbeitgeber getragen. Das Leistungsziel betrug 500% des versicherten\nLohns (Reglement 2002) bzw. 500% des Jahreslohns (Reglement 2005). Die Unzulässigkeit dieser Regelung wird im Entscheid betreffend die C AG folgendermassen begründet (E. 4):\n\n"}