{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-273---277_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_273_-_277_ml.pdf", "Checksum": "78fbaed4fafd7f358cf2dae492392da9"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.273 - 277", "ST.2011.358 - 362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2002 - 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 – 2006 | Zuwendungen einer Gesellschaft an eine Kadervorsorge, welche sich bei der Einschätzung der Gesellschaft als BVG-widrig erwiesen haben und deshalb nicht zum Abzug gebracht werden durften, stellen sich beim Anteilsinhaber als geldwerte Leistungen heraus. 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Dezember 2011 Beschwerde bzw.\nRekurs erheben und beantragen, sie – bei unbestrittenem Vermögen – mit folgenden\nFaktoren einzuschätzen:\n\n(…)\n\nEventualiter seien die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nBeschwerdegegnerin/des Rekursgegners. Zur Begründung führten sie aus, im Verfahren betreffend die C AG sei die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung gar nicht\ngeprüft worden, weshalb die Steuerbehörden aus diesem Entscheid beweisrechtlich\nnichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Sie hätten deshalb das Vorliegen einer ver-\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n-4-\n\ndeckten Gewinnausschüttung darzutun und nachzuweisen. Diesbezüglich fehle es am\nNachweis, dass die Leistung der C AG ohne Gegenleistung erfolgt sei, da die Vorsorgelösung durchaus adäquat zur Leistung des Pflichtigen als langjährigem Arbeitnehmer, Unternehmer und Patron der Gesellschaft gewesen sei. Zudem sei die Begünstigung für die Organe der C AG nicht erkennbar gewesen, handle es sich bei der\nSwissLife doch um eine anerkannte Trägerin der Vorsorge. Die Aufrechnung leide zudem an einem inhaltlichen Widerspruch, da die Steuerbehörden zur Begründung auf\ndas Beteiligungsverhältnis abgestellt habe und demnach die Aufrechnungen dem Aktienbesitz entsprechen müssten; diese habe aber 2002 bis 2006 von 49,3% auf 0% abgenommen; dennoch hätten die Steuerbehörden den gesamten Betrag aufgerechnet.\nGehe man von Arbeitseinkommen aus, stelle sich die Frage, ob dieses nicht als Kapitalabfindung des Arbeitgebers aus Anlass des Austritts des Pflichtigen zu erfassen sei;\ndiesfalls sei die Besteuerung mit der separaten aktenkundigen Jahressteuer 2006 bereits erfolgt. Weiter könnten die Pflichtigen diesfalls die Leistungen als Beiträge an die\nberufliche Vorsorge abziehen.\n\nDas kantonale Steueramt schloss in seiner Rekurs-/Beschwerdeantwort vom\n4. Januar 2012 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung\nliess sich nicht vernehmen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Die Pflichtigen beantragen den Beizug der Steuerakten der C AG. Das\nSteuerrekursgericht hat die bei ihm vorhandenen Akten des Beschwerde-/\nRekursverfahrens der C AG beigezogen (R-act. 15); das kantonale Steueramt hat die\ndazugehörigen Einschätzungs- und Einspracheakten indessen nicht eingereicht.\nNachdem der Sachverhalt im Wesentlichen nicht streitig ist und nur noch rechtliche\nFragen zu klären sind, sind die vorhandenen Akten für die Beurteilung ausreichend und\nist auf den förmlichen Beizug der vorinstanzlichen Akten zu verzichten.\n\n2. Die im Streit liegenden Aufrechnungen setzen sich aus drei verschiedenen\nElementen zusammen. Bei den Sparbeiträgen gemäss eingangs wiedergegebener\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n-5-\n\nTabelle handelt es sich jeweils um die Summe der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (T-act. 103/17). Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge geht das kantonale Steueramt von geldwerten Leistungen der C AG an den Pflichtigen aus. Soweit aber Arbeitnehmerbeiträge aufgerechnet werden, handelt es sich nicht um eine geldwerte\nLeistung, sondern es wird der gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG bzw. § 31 Abs. 1\nlit. d StG geltend gemachten Abzug der Arbeitnehmerbeiträge verweigert. Bei den aufgerechneten Zinsen handelt es sich um Vermögensertrag auf dem angesparten Kapital; hierzu haben die Pflichtigen keine Ausführungen gemacht, weshalb dieser Punkt\nals nicht streitig zu betrachten ist. Gleiches gilt bezüglich der Aufrechnung des anteiligen angesparten Kapitals beim steuerbaren Vermögen. Im Folgenden ist als Erstes zu\nprüfen, ob die Arbeitgeberbeiträge in die im Nachhinein als vorsorgerechtlich unzulässig erkannte Kaderversicherung geldwerte Leistungen an den Pflichtigen darstellen.\n\n3. a) aa) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen steuerbar insbesondere Dividenden, Gewinnanteile,\nLiquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Zu den\nsteuerbaren geldwerten Vorteilen zählen unter anderem auch die in Art. 58 Abs. 1 lit. b\nDBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG ausdrücklich erwähnten so genannten \"verdeckten Gewinnausschüttungen\".\n\n"}