{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-273---277_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_273_-_277_ml.pdf", "Checksum": "78fbaed4fafd7f358cf2dae492392da9"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.273 - 277", "ST.2011.358 - 362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.273 - 277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2002 - 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2002 – 2006 | Zuwendungen einer Gesellschaft an eine Kadervorsorge, welche sich bei der Einschätzung der Gesellschaft als BVG-widrig erwiesen haben und deshalb nicht zum Abzug gebracht werden durften, stellen sich beim Anteilsinhaber als geldwerte Leistungen heraus. 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Abteilung\n\n1 DB.2011.273 - 277\n1 ST.2011.358 - 362\n\nEntscheid\n\n17. Februar 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch RA lic.iur. Hans Peter Derksen,\nDerksen Hegetschweiler, Rechtsanwälte,\nStampfenbachstrasse 151, Postfach 92, 8042 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Ei dgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Bau,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2002 - 2006 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2002 – 2006\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Der 1938 geborene Pflichtige war 2002 Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratspräsident der C AG. Die C AG schloss 2002 mit der BVG-Sammelstiftung der\nRentenanstalt (heute: SwissLife) für das Kader einen Vorsorgeplan ab. Im Rahmen\ndieses Plans wurden für den Pflichtigen sehr hohe Arbeitgeber-Beiträge geleistet. Am\n27. November 2006 zahlte ihm die SwissLife eine Kapitalleistung von Fr. 776'714.-\naus, und am 19. März 2007 wurde diese bei ihm vom kantonalen Steueramt gestützt\nauf Art. 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember\n1990 (DBG) bzw. § 37 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) als Kapitalleistung\naus Vorsorge separat besteuert.\n\nBei der Einschätzung der C AG am 8. August 2008 stellte das kantonale\nSteueramt in Bezug auf die Steuerperioden 2002 bis 2005 fest, dass die betreffenden\nArbeitgeberbeiträge an die Kadervorsorge ohne reglementarische Grundlagen erfolgt\nund deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen aufzurechnen seien, soweit sie einen geschätzten Betrag überschritten. Im darauf folgenden Rechtsmittelverfahren wies\ndie Steuerrekurskommission I (heute Steuerrekursgericht) die hiergegen erhobenen\nRechtsmittel der C AG ab, verbunden mit einer Höhereinschätzung (StRK I,\n29. November 2010, 1 ST.2010.53 - 56/1 DB.2010.44 - 47). Die Rekurskommission\nerwog, dass die Beitragsregelung der Kaderversicherung in schwerwiegender Weise\ngegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstosse, weshalb die betreffenden\nReglementsbestimmungen nicht zur Anwendung gelangten. Da es den Steuerbehörden nicht möglich sei, die dadurch entstehende Lücke mit einer eigenen Lösung zu\nfüllen, welche ihrerseits den vorsorgerechtlichen Grundsätzen entspreche, seien die\nArbeitgeberbeiträge gesamthaft aufzurechnen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nMit Einschätzungsentscheiden für die Steuerperioden 2002 - 2005 vom\n19. April 2011 nahm der Steuerkommissär Bezug auf die Aufrechnungen bei der C AG\nund rechnete den Pflichtigen beim Einkommen die Beiträge an die erwähnte Kaderversicherung als geldwerte Leistungen auf. Weiter verweigerte er den Abzug der Arbeitnehmerbeiträge, rechnete Zinsen auf dem bei der Pensionskasse angehäuften Kapital\nhinzu und verteilte dieses Kapital (geschätzt) auf die Steuerperioden. Am 10. Oktober\n2011 erging die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 bzw. direkte\n\n1 DB.2011.273 – 277\n1 ST.2011.358 – 362\n-3-\n\nBundessteuer 2006; darin sah der Steuerkommissär entsprechende Aufrechnungen\nvor. Am 12. Mai 2011 bzw. 1. November 2011 wurden die Schlussrechnungen/Veranlagungsverfügungen direkte Bundessteuer versandt.\n\nB. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 16./24. Mai bzw. 7. November 2011 je\nEinsprache erheben und beantragen, auf die Aufrechnungen zu verzichten. Das kantonale Steueramt wies diese am 8./17. November 2011 im Wesentlichen ab, korrigierte\ndabei aber die aufgerechneten Beträge, ferner bezog es neu zusätzlich auch die Risikobeiträge für die Kaderversicherung ein, woraus sich folgende Aufrechnungen ergaben:\n\n2002 2003 2004 2005 2006\nFr. Fr. Fr. Fr. Fr.\nSparbeiträge 140'349.- 144'082.- 149'527.- 149'057.- 136'635.-\nRisikobeiträge 19'705.- 25'860.- 18'423.- 7'690.- 3'373.-\nZinsen 0.- 5'614.- 11'602.- 18'047.- 21'801.-\nTotal 160'054.- 175'556.- 179'552.- 174'794.- 161'809.-.\n\nInsgesamt lauteten die Steuerfaktoren wie folgt (Höhereinschätzung bei den\nSteuerperioden 2002 - 2005):\n\n(…)\n\n"}