auch die wiederholten Zahlungsaufforderungen durch die Gläubiger nichts. Der Rekurs erweist sich daher in diesem Punkt ebenso als unbegründet. 5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Rekurs wird abgewiesen. […] 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353