Auch ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Schuldner seit Jahren keine ernsthaften Bemühungen zur Begleichung der Schuld unternommen hat. Dass der Pflichtige nach seinen – nicht weiter substanziierten – Vorbringen allenfalls bereit wäre, die Schuldscheine gegen einen "angemessenen" Betrag zu tilgen, lässt sich nicht als ernstliche Erfüllungsbereitschaft würdigen. Daran ändern 2 DB.2011.269 2 ST.2011.353 - 11 -