Weil gegen den Pflichtigen Verlustscheine vorliegen und das eheliche Vermögen nach den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen im Einspracheentscheid vollumfänglich der Ehefrau gehört, ist es den Gläubigern nach den Bestimmungen von Art. 265 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs weitgehend verunmöglicht, die Forderung gegenüber dem Schuldner zu vollstrecken. Auch ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Schuldner seit Jahren keine ernsthaften Bemühungen zur Begleichung der Schuld unternommen hat.