127 Abs. 2 BV statuiert neben anderen Steuererhebungsprinzipien den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dieser gebietet bei der Erhebung der Vermögenssteuer die Berücksichtigung von Schulden, was der Kanton Zürich mit § 46 StG umgesetzt hat. Eine Schuld kann wiederum nur dann als solche gelten, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich auch tatsächlich durchgesetzt werden kann. Weil gegen den Pflichtigen Verlustscheine vorliegen und das eheliche Vermögen nach den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen im Einspracheentscheid vollumfänglich der Ehefrau gehört, ist es den Gläubigern nach den Bestimmungen von Art.