bb) Der von der herrschenden Lehre entwickelte Grundsatz, wonach Schulden nur dann als bestehend zu würdigen sind und daher abgezogen werden dürfen, wenn mit deren Erfüllung ernstlich zu rechnen ist (Markus Reich, Steuerrecht, 2009, S. 329; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., Bern 2001, § 15 N 22; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 46 N 4), ist vom kantonalen Steueramt zu Recht als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit genannt worden. Denn Art. 127 Abs. 2 BV statuiert neben anderen Steuererhebungsprinzipien den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.