StG, je mit Verweisungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Falls den Pflichtigen der streitbetroffene Schuldenabzug in früheren Steuerperioden gewährt worden ist, steht dies einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Weder den Parteivorbringen noch den Akten lassen sich Umstände entnehmen, die aufgrund von Treu und Glauben einer gesetzmässigen Rechtsanwendung im Weg stünden.