b) Zur Begründung ihres Rekurses bringen die Pflichtigen vor, dass die streitbetroffenen Schulden auf "Schuldanerkennungen gemäss SchKG" beruhten und von der Gläubigerin jederzeit geltend gemacht werden könnten. Diese bestehe weiterhin auf der Begleichung der gesamten Schuld. Weil sie bisher nicht angemessen Hand für eine "Schuldenreduktion oder definitive Schuldenregulierung" geboten habe, hätten sich die Pflichtigen "nicht in der Lage (gesehen), Zahlungsbeiträge zu leisten". Das Verhalten der Gläubigerin zeige, dass sie weiterhin ernsthaft mit der Tilgung der