keine weiteren Betreibungshandlungen vorgenommen. Unter diesen Umständen lasse sich nicht sagen, dass die Pflichtigen mit der Tilgung der Schulden noch ernsthaft zu rechnen hätten. Dies schliesse nach der Lehre ihre Berücksichtigung aus (R-act. 5). Ergänzend führte die Amtsstelle in der Beschwerde-/Rekursantwort aus, dass die Pflichtigen auf wiederholte Zahlungsaufforderungen vonseiten der Gläubiger nicht reagiert hätten (R-act. 8).