b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung gar keine Baubewilligung für das bestehende Wohnhaus erteilt werden dürfen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen der bündnerischen Gerichte schlüssig dargelegt hat, ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Pflichtigen, über ihr Grundstück Nr. 1751 hinaus den (kurzen) hinteren Bereich der Zufahrtstrasse G befahren und dort wenden zu können, nicht ersichtlich. Soweit eine Wendemöglichkeit überhaupt erforderlich ist, besteht diese auf der Parzelle der Pflichtigen.