bb) Hingegen erweist sich der andere Einwand des kantonalen Steueramts, wonach die Pflichtigen mit den Prozessen um die Erhaltung der früheren Wendemöglichkeit keinen praktischen Nutzen verfolgt hätten, als zutreffend. Nach den Akten wird das Grundstück Nr.1751 der Pflichtigen über die Zufahrtstrasse H und die Zufahrtstrasse G rechtsgenügend erschlossen. Etwas anderes wird von den Pflichtigen nicht behauptet; denn im Fall einer mangelhaften Erschliessung hätte kraft Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung gar keine Baubewilligung für das bestehende Wohnhaus erteilt werden dürfen.