sung des kantonalen Steueramts nicht gesagt werden, dass ein Unterhaltsabzug von vornherein ausser Betracht falle. Wie in E. 2c zuvor festgehalten, steht der Abzug auch dem erfolglos gebliebenen Grundeigentümer zu, wenn er nicht offensichtlich unbegründete Prozesse geführt hat. Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung zum Nachteil des Grundeigentümers zu verschärfen.