3318 und 3319 mit dem Fuss- und Fahrwegrecht belastet seien, verfüge die Pflichtige zweifellos über einen gesicherten Zugang zum Grundstück Nr. 1751. Damit sei ihren Interessen Genüge getan. Auch eine zweckgerichtete Auslegung des Erwerbsgrundes lasse nicht erkennen, weshalb der hinterliegende Strassenteil von den Pflichtigen regelmässig befahren werden solle. Diese Erwägungen des Gerichts träfen sinngemäss auch für die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Befundaufnahme zur Sicherstellung eines gefährdeten Beweises zu (R-act. 8).