So habe denn das Kantonsgericht festgehalten, dass keiner der "vorderen" Anwohner ein Interesse habe, mit seinem Fahrzeug regelmässig bis zum hintersten zu fahren. Zum gleichen Schluss sei bereits das Bezirksgericht im Urteil vom 12. Mai 2009 gelangt, indem es festgehalten habe, ein Wegrecht diene dazu, die Zufahrt oder den Zugang zum bzw. die Wegfahrt oder den Weggang vom berechtigten über das belastete Grundstück sicherzustellen. Weil die beiden eingangs der Zufahrtstrasse G gelegenen Parzellen Nrn. 3318 und 3319 mit dem Fuss- und Fahrwegrecht belastet seien, verfüge die Pflichtige zweifellos über einen gesicherten Zugang zum Grundstück Nr.