Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, würde sich die Frage stellen, inwiefern die damit verbundenen Aufwendungen der Werterhaltung gedient hätten. Wie die Pflichtigen selbst einräumten, sei das streitbetroffene Fuss- und Fahrwegrecht begründet worden, um die Erschliessung der hinten liegenden Grundstücke zu gewährleisten. Weil das Grundstück Nr. 1751 der Pflichtigen aber vor den Parzellen Nrn. 1752 und 4276 liege, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Wegfall der Servitut den Wert ihrer Liegenschaft mindere. So habe denn das Kantonsgericht festgehalten, dass keiner der "vorderen" Anwohner ein Interesse habe, mit seinem Fahrzeug regelmässig bis zum hintersten zu fahren.