Dem hält das kantonale Steueramt in der Beschwerde-/Rekursantwort entgegen, dass der Grund für die gerichtlich ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten in der Durchsetzung eines nicht bestehenden Wenderechts auf den Parzellen Nrn. 1752 und 4276 gelegen habe. Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, dass die Pflichtigen sich um die Erhaltung des bisherigen Rechtszustands bemüht hätten. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, würde sich die Frage stellen, inwiefern die damit verbundenen Aufwendungen der Werterhaltung gedient hätten.