1752 und 4276 nach wie vor bestehe und die beantragte Löschung der Dienstbarkeit im Wendebereich vom Gericht abgewiesen worden sei. Das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden habe sich einzig auf das "Wenderecht" an der Strassenausbuchtung bezogen. Das Fuss- und Fahrwegrecht hätten die Anstösser ursprünglich begründet, damit die rechtmässige Erschliessung aller hinten liegenden Grundstücke gewährleistet sei. Die zur Erhaltung der Zufahrt und somit des Verkehrswerts aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten bildeten daher Liegenschaftenunterhalt. Dasselbe gelte für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der