b) Die Pflichtigen bringen zur Begründung von Beschwerde und Rekurs vor, dass ihnen gemäss den im Einspracheverfahren am 17. Oktober 2011 eingereichten Belegen im Jahr 2009 Unterhalts- und Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 31'121.75 erwachsen seien. Bezüglich der geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten "für Haupt- und Folgeprozesse in demselben Streitkomplex" sei Ursache "die Bestreitung der bestehenden und seit dem Jahre 1963 im Grundbuch der Gemeinde C zugunsten der Parz. Nr. 1751 und zulasten der Nachbarparz. Nrn. 1752, 3318, 3319 und 4276 eingetragenen unbeschränkten Dienstbarkeit Nr. 1963F079 'Fuss- und Fahrwegrecht' durch die Eigentümer der Parz.