Dasselbe gelte auch für die geltend gemachten Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines gefährdeten Beweises anlässlich der Sanierung der Wasserleitung an der Zufahrtstrasse G. Auch hier bleibe unerfindlich, inwiefern diese Aufwendungen die Bewahrung des bisherigen Rechtszustands bzw. des Werts der Liegenschaft angestrebt hätten (R-act. 4 und 5).