Wenn die fragliche Dienstbarkeit gar nie bestanden habe, könne nicht gesagt werden, dass die von den Pflichtigen in diesem Zusammenhang aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands gedient hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Kosten den Wert der Liegenschaft hätten erhalten sollen. Dasselbe gelte auch für die geltend gemachten Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines gefährdeten Beweises anlässlich der Sanierung der Wasserleitung an der Zufahrtstrasse G.