vom 7. Juni 2010 betreffend Grunddienstbarkeit Fuss- und Fahrwegrecht/Wendeplatz lasse sich entnehmen, dass das allein von den Pflichtigen geltend gemachte Wenderecht auf der Strassenausbuchtung der Grundstücke Nrn. 1752 und 4276 nie Bestandteil der Grunddienstbarkeit gewesen sei. Sodann stehe den Pflichtigen überhaupt kein Fuss- und Fahrwegrecht auf der entsprechenden Zufahrtsstrasse G entlang den genannten Grundstücken zu. Wenn die fragliche Dienstbarkeit gar nie bestanden habe, könne nicht gesagt werden, dass die von den Pflichtigen in diesem Zusammenhang aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands gedient hätten.