Allerdings merkte die Rekurskommission an, dass die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen dann zu versagen sei, wenn sich ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet herausstelle. Dies treffe einerseits dann zu, wenn ein Rekurs bzw. eine Beschwerde aus formellen Gründen (z.B. Versäumen einer Rechtsmittelfrist, fehlende Anfechtungsbefugnis) oder materiellen Erwägungen, wie etwa eine klare Rechtsprechung, von vornherein aussichtslos sei.