Weil die Pflichtigen die anderen von ihnen ausdrücklich gerügten Punkte eingehend begründen, hat daher der Einspracheentscheid auch insoweit als anerkannt zu gelten. Beizufügen ist, dass der Hinweis des kantonalen Steueramts, wonach die Beweislast für die behaupteten Spenden bei den Pflichtigen liegt, zutrifft. 2. a) Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 25 StG werden zur Ermittlung des Reineinkommens