c) Im Einspracheentscheid hat das kantonale Steueramt von den Pflichtigen behauptete Barspenden von Fr. 600.- an verschiedene gemeinnützige Organisationen mangels eines rechtsgenügenden Nachweises nicht zum Abzug zugelassen. Die Pflichtigen rügen dies vor Steuerrekursgericht summarisch als "unangemessen und unverständlich" und im Widerspruch zu einem "normalen Spendeverhalten", stellen jedoch keine Anträge (R-act. 2 S. 2 und 4). Weil die Pflichtigen die anderen von ihnen ausdrücklich gerügten Punkte eingehend begründen, hat daher der Einspracheentscheid auch insoweit als anerkannt zu gelten.