b) Nicht angefochten haben die Pflichtigen die ihnen für das Einspracheverfahren auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.-. Anzumerken bleibt, dass diese Kostenauflage aufgrund von § 142 Abs. 2 Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) zu Recht erfolgt ist, nachdem die Pflichtigen keine Steuererklärung 2009 eingereicht haben. Die Höhe der Verfahrenskosten entspricht gängiger Praxis und lässt sich nicht beanstanden.