1. a) Streitgegenstand des Beschwerde-/Rekursverfahrens bildet zunächst der Liegenschaftenunterhalt bezüglich des Einfamilienhauses in der bündnerischen Gemeinde C (E. 1.3 des Einspracheentscheids); hinsichtlich der Grundstücke in den zürcherischen Gemeinden D und E erklären sich die Pflichtigen mit dem Einspracheentscheid einverstanden (R-act. 2 S. 2). Sodann halten die Pflichtigen daran fest, dass verschiedene Schulden steuermindernd berücksichtigt werden müssten (E. 3 des Einspracheentscheids betreffend Staats- und Gemeindesteuern).