B. Eine von den Pflichtigen hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 26. Oktober 2011 gut und setzte für die direkte Bundessteuer 2009 das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf Fr. 37'600.- sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 das steuerbare Einkommen auf Fr. 34'500.- (satzbestimmend Fr. 37'800.-) und das steuerbare Vermögen auf Fr. 2'864'000.- (satzbestimmend Fr. 5'373'000.-) fest. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 3./5. Dezember 2011 beantragten die Pflichtigen dem Steuerrekursgericht: