A. Nachdem die Ehegatten A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige; zusammen die Pflichtigen) trotz Mahnung keine Steuererklärung 2009 eingereicht hatten, veranlagte sie der Steuerkommissär am 16. Juni 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 65'000.- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- (Staats- und Gemeindesteuern).