{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-269_2012-03-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_269_bk.pdf", "Checksum": "d3cf4e15a6697ff72829777cd6a138d2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.269", "ST.2011.353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "c6b890129572704b2e4a89c3d34fd6bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG\n\n 2 DB.2011.269\n2 ST.2011.353\n- 10 -\n\nSchuld rechne. Daher sei den Pflichtigen wie in den früheren Veranlagungen der\nSchuldenabzug zuzugestehen (R-act. 2).\n\nc) aa) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip)\nverlangt eine Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz (Art. 5 Abs. 1 BV;\nHäfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 368); er geht\nder Rücksichtnahme auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 518; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu Art. 109 - 121 N 10 ff. und N 99\nff. DBG und VB zu §§ 119 - 131 N 9 ff. und N 108 ff. StG, je mit Verweisungen auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung). Falls den Pflichtigen der streitbetroffene Schuldenabzug in früheren Steuerperioden gewährt worden ist, steht dies einer Überprüfung\nim vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Weder den Parteivorbringen noch den Akten lassen sich Umstände entnehmen, die aufgrund von Treu und Glauben einer gesetzmässigen Rechtsanwendung im Weg stünden.\n\nbb) Der von der herrschenden Lehre entwickelte Grundsatz, wonach Schulden\nnur dann als bestehend zu würdigen sind und daher abgezogen werden dürfen, wenn\nmit deren Erfüllung ernstlich zu rechnen ist (Markus Reich, Steuerrecht, 2009, S. 329;\nHöhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. A., Bern 2001, § 15 N 22; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 46 N 4), ist vom kantonalen Steueramt zu Recht als Voraussetzung für\ndie Abzugsfähigkeit genannt worden. Denn Art. 127 Abs. 2 BV statuiert neben anderen\nSteuererhebungsprinzipien den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dieser gebietet bei der Erhebung der Vermögenssteuer die Berücksichtigung von Schulden, was der Kanton Zürich mit § 46 StG umgesetzt hat. Eine Schuld kann wiederum\nnur dann als solche gelten, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich auch tatsächlich\ndurchgesetzt werden kann. Weil gegen den Pflichtigen Verlustscheine vorliegen und\ndas eheliche Vermögen nach den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen im Einspracheentscheid vollumfänglich der Ehefrau gehört, ist es den Gläubigern nach den\nBestimmungen von Art. 265 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über\nSchuldbetreibung und Konkurs weitgehend verunmöglicht, die Forderung gegenüber\ndem Schuldner zu vollstrecken. Auch ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der\nSchuldner seit Jahren keine ernsthaften Bemühungen zur Begleichung der Schuld unternommen hat. Dass der Pflichtige nach seinen – nicht weiter substanziierten – Vorbringen allenfalls bereit wäre, die Schuldscheine gegen einen \"angemessenen\" Betrag\nzu tilgen, lässt sich nicht als ernstliche Erfüllungsbereitschaft würdigen. Daran ändern\n\n2 DB.2011.269\n2 ST.2011.353\n- 11 -\n\nauch die wiederholten Zahlungsaufforderungen durch die Gläubiger nichts. Der Rekurs\nerweist sich daher in diesem Punkt ebenso als unbegründet.\n\n5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs. Bei\ndiesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144\nAbs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n2 DB.2011.269\n2 ST.2011.353\n"}