{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-269_2012-03-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_269_bk.pdf", "Checksum": "d3cf4e15a6697ff72829777cd6a138d2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.269", "ST.2011.353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "c6b890129572704b2e4a89c3d34fd6bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG\n\n bb) Hingegen erweist sich der andere Einwand des kantonalen Steueramts,\nwonach die Pflichtigen mit den Prozessen um die Erhaltung der früheren Wendemöglichkeit keinen praktischen Nutzen verfolgt hätten, als zutreffend. Nach den Akten wird\ndas Grundstück Nr.1751 der Pflichtigen über die Zufahrtstrasse H und die Zufahrtstrasse G rechtsgenügend erschlossen. Etwas anderes wird von den Pflichtigen\nnicht behauptet; denn im Fall einer mangelhaften Erschliessung hätte kraft Art. 22 Abs.\n2 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung gar keine Baubewilligung für das bestehende Wohnhaus erteilt werden dürfen. Wie die Vorinstanz\nunter Hinweis auf die Erwägungen der bündnerischen Gerichte schlüssig dargelegt hat,\nist ein rechtlich geschütztes Interesse der Pflichtigen, über ihr Grundstück Nr. 1751\nhinaus den (kurzen) hinteren Bereich der Zufahrtstrasse G befahren und dort wenden\nzu können, nicht ersichtlich. Soweit eine Wendemöglichkeit überhaupt erforderlich ist,\nbesteht diese auf der Parzelle der Pflichtigen. Nach dem Gesagten hat der für die\nPflichtigen überwiegend ungünstige Ausgang des Nachbarschaftsstreits allenfalls zur\nEinbusse eines bequemen Wendemanövers, nicht aber zu einer schlechteren Erschliessung und damit zu einem Wertverlust für ihr Grundstück geführt. Mithin können\ndie streitbetroffenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als Liegenschaftenunterhalt\nanerkannt werden.\n\ncc) Lässt sich der Streit um den Inhalt der Grunddienstbarkeit nach dem Gesagten nicht als Liegenschaftenunterhalt würdigen, so gilt dies ohne Weiteres auch für\ndas von der Pflichtigen in jenem Verfahren vor dem Bezirksgericht F gegen mehrere\nRichter gestellte und vom genannten Gericht am 18. Dezember 2008 verworfene Ausstandsbegehren.\n\ndd) Keine Unterhaltskosten stellen sodann die Aufwendungen zur Sicherstellung eines gefährdeten Beweises im Zusammenhang mit der Sanierung der Zufahrtstrasse G und der darin verlegten Wasserleitung dar. Denn diese vorsorgliche\nMassnahme zielte nicht auf den Unterhalt einer Liegenschaft, sondern auf die umstrit-\n\n2 DB.2011.269\n2 ST.2011.353\n-9-\n\ntene Kostenverteilung für Sanierungsmassnahmen und damit auf eine vermögensrechtliche Streitigkeit.\n\nee) Gebricht es nach dem Gesagten schon materiell an den Voraussetzungen\nfür einen Abzug, so braucht das Steuerrekursgericht nicht weiter zu klären, ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich allesamt in der Steuerperiode 2009 angefallen sind. Die Einspracheentscheide sind daher in diesem Punkt zu bestätigen.\n\n4. Kraft § 46 StG werden Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet,\nbei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens voll abgezogen. Für andere Schulden\ngilt dies nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen.\n\na) Im Einspracheentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2009\nerwog das kantonale Steueramt, dass die Pflichtigen Schulden aus Kontokorrent (seit\n31. Dezember 1997), aus Pfandausfall (vom 29. August 1997 und 2. Februar 1999)\nsowie aus Verlustschein (vom 18. Januar 2001) von insgesamt Fr. 7'523'289.- geltend\nmachten. Nach den Akten gehörten sämtliche Vermögenswerte der Ehefrau, während\nfür die genannten Schulden ausschliesslich der Ehemann hafte. Aus diesem Grund\nhätten die Gläubiger trotz steuerbarer Vermögenswerte von rund 5,8 Mio. Franken keine weiteren Betreibungshandlungen vorgenommen. Unter diesen Umständen lasse\nsich nicht sagen, dass die Pflichtigen mit der Tilgung der Schulden noch ernsthaft zu\nrechnen hätten. Dies schliesse nach der Lehre ihre Berücksichtigung aus (R-act. 5).\nErgänzend führte die Amtsstelle in der Beschwerde-/Rekursantwort aus, dass die\nPflichtigen auf wiederholte Zahlungsaufforderungen vonseiten der Gläubiger nicht reagiert hätten (R-act. 8).\n\nb) Zur Begründung ihres Rekurses bringen die Pflichtigen vor, dass die streitbetroffenen Schulden auf \"Schuldanerkennungen gemäss SchKG\" beruhten und von\nder Gläubigerin jederzeit geltend gemacht werden könnten. Diese bestehe weiterhin\nauf der Begleichung der gesamten Schuld. Weil sie bisher nicht angemessen Hand für\neine \"Schuldenreduktion oder definitive Schuldenregulierung\" geboten habe, hätten\nsich die Pflichtigen \"nicht in der Lage (gesehen), Zahlungsbeiträge zu leisten\". Das\nVerhalten der Gläubigerin zeige, dass sie weiterhin ernsthaft mit der Tilgung der\n\n"}