{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-269_2012-03-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_269_bk.pdf", "Checksum": "d3cf4e15a6697ff72829777cd6a138d2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.269", "ST.2011.353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "c6b890129572704b2e4a89c3d34fd6bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG\n\n 2 DB.2011.269\n2 ST.2011.353\n-7-\n\nSanierung der Haus-Wasserzuleitung in der Zufahrtstrasse G. Hier habe sich vorgängig der Reparatur eine amtliche Befundaufnahme mit Sicherstellung eines gefährdeten\nBeweises \"zwecks späterer geschäftsmässiger Abwicklung mit den diversen Nachbarn\" aufgedrängt. Der Ertragsverlust aus der Liegenschaft in der Gemeinde C belaufe\nsich daher auf Fr. 22'121.- (Brutto-Eigenmietwert Fr. 9'000.- ./. Fr. 31'121.- Unterhalt;\nR-act. 2).\n\nDem hält das kantonale Steueramt in der Beschwerde-/Rekursantwort entgegen, dass der Grund für die gerichtlich ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten in\nder Durchsetzung eines nicht bestehenden Wenderechts auf den Parzellen Nrn. 1752\nund 4276 gelegen habe. Unter diesen Umständen könne nicht gesagt werden, dass die\nPflichtigen sich um die Erhaltung des bisherigen Rechtszustands bemüht hätten.\nSelbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, würde sich die Frage stellen, inwiefern\ndie damit verbundenen Aufwendungen der Werterhaltung gedient hätten. Wie die\nPflichtigen selbst einräumten, sei das streitbetroffene Fuss- und Fahrwegrecht begründet worden, um die Erschliessung der hinten liegenden Grundstücke zu gewährleisten.\nWeil das Grundstück Nr. 1751 der Pflichtigen aber vor den Parzellen Nrn. 1752 und\n4276 liege, sei nicht ersichtlich, inwiefern der Wegfall der Servitut den Wert ihrer Liegenschaft mindere. So habe denn das Kantonsgericht festgehalten, dass keiner der\n\"vorderen\" Anwohner ein Interesse habe, mit seinem Fahrzeug regelmässig bis zum\nhintersten zu fahren. Zum gleichen Schluss sei bereits das Bezirksgericht im Urteil vom\n12. Mai 2009 gelangt, indem es festgehalten habe, ein Wegrecht diene dazu, die Zufahrt oder den Zugang zum bzw. die Wegfahrt oder den Weggang vom berechtigten\nüber das belastete Grundstück sicherzustellen. Weil die beiden eingangs der Zufahrtstrasse G gelegenen Parzellen Nrn. 3318 und 3319 mit dem Fuss- und Fahrwegrecht belastet seien, verfüge die Pflichtige zweifellos über einen gesicherten Zugang\nzum Grundstück Nr. 1751. Damit sei ihren Interessen Genüge getan. Auch eine\nzweckgerichtete Auslegung des Erwerbsgrundes lasse nicht erkennen, weshalb der\nhinterliegende Strassenteil von den Pflichtigen regelmässig befahren werden solle.\nDiese Erwägungen des Gerichts träfen sinngemäss auch für die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Befundaufnahme zur Sicherstellung eines gefährdeten Beweises\nzu (R-act. 8).\n\nc) aa) Wenn ein Grundeigentümer einen Rechtsstreit um den Bestand oder\nInhalt eines dinglichen Rechts austrägt und er unterliegt, kann entgegen der Auffas-\n\n2 DB.2011.269\n2 ST.2011.353\n-8-\n\nsung des kantonalen Steueramts nicht gesagt werden, dass ein Unterhaltsabzug von\nvornherein ausser Betracht falle. Wie in E. 2c zuvor festgehalten, steht der Abzug auch\ndem erfolglos gebliebenen Grundeigentümer zu, wenn er nicht offensichtlich unbegründete Prozesse geführt hat. Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung zum\nNachteil des Grundeigentümers zu verschärfen.\n\n"}