{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-269_2012-03-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_269_bk.pdf", "Checksum": "d3cf4e15a6697ff72829777cd6a138d2"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.269", "ST.2011.353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "c6b890129572704b2e4a89c3d34fd6bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.03.2012 DB.2011.269\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Liegenschaftenunterhalt, Schuldenabzug.\nAls Liegenschaftenunterhalt gelten auch Gerichts- und Anwaltskosten, die auf die Werterhaltung eines Grundstücks abzielen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, wenn der Pflichtige einen Rechtsstreit um die Wendemöglichkeit auf einem Nachbargrundstück ausgetragen hat, auf die er nach den örtlichen Verhältnissen nicht angewiesen war und die somit ohne Einfluss auf den Wert seines Grundstücks war (E. 3).\nEine Schuld ist bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens dann nicht zu berücksichtigen, wenn mit deren Erfüllung nach den Umständen nicht ernstlich zu rechnen ist. Dies trifft vorliegend deswegen zu, weil gegen den Ehemann Verlustscheine in der Höhe von über 7 Millionen Franken bestehen, das eheliche Vermögen von gut 5 Millionen Franken vollumfänglich der Ehefrau gehört und der Ehemann sich trotz wiederholter Zahlungsaufforderungen durch die Gläubigerin nie ernsthaft um eine Schuldentilgung bemüht hat (E. 4). | Art. 32 Abs. 2 DBG; §§ 30 Abs. 2, 46 StG\n\n d) Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, die notwendigen Schätzungsgrundlagen zu beschaffen. Die diesbezüglich erforderliche substanziierte Sachdarstellung\nmuss spätestens innerhalb der Rekursfrist vorgetragen werden (RB 1964 Nr. 68, 1975\nNrn. 54, 55, 64 und 82, 1976 Nr. 77, 1977 Nr. 60, 1978 Nr. 71 am Ende, 1981 Nr. 90).\nAls substanziiert gilt eine Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund\nalle Tatsachenbehauptungen enthält, welche – ohne weitere Untersuchung, aber unter\nVorbehalt der Beweiserhebung – die rechtliche Würdigung der geltend gemachten\nSteueraufhebung oder -minderung bzw. -ermässigung erlaubt. Bei ungenügender Substanziierung hat die Rekurskommission nicht von Amtes wegen eine Untersuchung\ndurchzuführen, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1975 Nr. 64,\n1981 Nr. 90, 1987 Nr. 35). Eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 69 mit weiteren Hinweisen). Zur Mitwirkung\ndes Steuerpflichtigen gehört ferner die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt (Martin\nZweifel, Die Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren, ASA 49, 518). Kommt der Steuerpflichtige diesen Anforderungen nicht nach, so\nhat die Steuerminderung bzw. -ermässigung zu unterbleiben (vgl. RB 1980 Nr. 72). Nur\nsoweit ihm Substanziierung und/oder Beweisleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zumutbar sind, kann er sich, hinreichende Schätzungsgrundlagen vorausgesetzt, auch auf Schätzungen berufen.\n\n3. a) In den Einspracheentscheiden erwog das kantonale Steueramt, den Urteilen des Bezirksgerichts F vom 12. Mai 2009 und des Kantonsgerichts Graubünden\n\n2 DB.2011.269\n2 ST.2011.353\n-6-\n\nvom 7. Juni 2010 betreffend Grunddienstbarkeit Fuss- und Fahrwegrecht/Wendeplatz\nlasse sich entnehmen, dass das allein von den Pflichtigen geltend gemachte Wenderecht auf der Strassenausbuchtung der Grundstücke Nrn. 1752 und 4276 nie Bestandteil der Grunddienstbarkeit gewesen sei. Sodann stehe den Pflichtigen überhaupt kein\nFuss- und Fahrwegrecht auf der entsprechenden Zufahrtsstrasse G entlang den genannten Grundstücken zu. Wenn die fragliche Dienstbarkeit gar nie bestanden habe,\nkönne nicht gesagt werden, dass die von den Pflichtigen in diesem Zusammenhang\naufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands gedient hätten. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Kosten den Wert\nder Liegenschaft hätten erhalten sollen. Dasselbe gelte auch für die geltend gemachten Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines gefährdeten Beweises anlässlich der Sanierung der Wasserleitung an der Zufahrtstrasse G. Auch hier\nbleibe unerfindlich, inwiefern diese Aufwendungen die Bewahrung des bisherigen\nRechtszustands bzw. des Werts der Liegenschaft angestrebt hätten (R-act. 4 und 5).\n\nb) Die Pflichtigen bringen zur Begründung von Beschwerde und Rekurs vor,\ndass ihnen gemäss den im Einspracheverfahren am 17. Oktober 2011 eingereichten\nBelegen im Jahr 2009 Unterhalts- und Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 31'121.75\nerwachsen seien. Bezüglich der geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten \"für\nHaupt- und Folgeprozesse in demselben Streitkomplex\" sei Ursache \"die Bestreitung\nder bestehenden und seit dem Jahre 1963 im Grundbuch der Gemeinde C zugunsten\nder Parz. Nr. 1751 und zulasten der Nachbarparz. Nrn. 1752, 3318, 3319 und 4276\neingetragenen unbeschränkten Dienstbarkeit Nr. 1963F079 'Fuss- und Fahrwegrecht'\ndurch die Eigentümer der Parz.Nrn. 1752 und 4276, infolge Klageerhebung derselben\nvom 26.2.2007\". Aus dem Urteil des Bezirksgerichts F vom 12. Mai 2009 gehe hervor,\ndass die Klage der Nachbarn zu drei Vierteln abgewiesen worden sei, d.h. das Fussund Fahrwegrecht auf der Zufahrtstrasse G insbesondere entlang den Grundstücken\nNrn. 1752 und 4276 nach wie vor bestehe und die beantragte Löschung der Dienstbarkeit im Wendebereich vom Gericht abgewiesen worden sei. Das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden habe sich einzig auf das \"Wenderecht\" an der Strassenausbuchtung bezogen. Das Fuss- und Fahrwegrecht hätten die\nAnstösser ursprünglich begründet, damit die rechtmässige Erschliessung aller hinten\nliegenden Grundstücke gewährleistet sei. Die zur Erhaltung der Zufahrt und somit des\nVerkehrswerts aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten bildeten daher Liegenschaftenunterhalt. Dasselbe gelte für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der\n\n"}